Der Verein

Die Zwergenstube Ober-Mörlen e.V. ist ein gemeinnütziger Verein für die Betreuung von Kleinkindern. Wir bieten Kurse für unterschiedliche Altersgruppen -von Babys bis zum Eintritt in den Kindergarten- an. In den Kursen sind Kinder aus Ober-Mörlen, aber auch aus den umliegenden Ortschaften herzlich willkommen!

Alle Kurse finden in unseren Vereinsräumen in der Limesstraße 2 in Ober-Mörlen statt.

 

Der Verein zählt ca. 100 Mitglieder, betreut werden im Schnitt etwa 60 Kinder in fünf Gruppen.

 

Der Verein "Zwergenstube- Verein für die Betreuung von Kleinkindern e.V." wurde im September 1990 gegründet.

Anlass war eine Elterninitiative, die sich mit dem Mangel an Kindergartenplätzen in Ober- Mörlen befasste.

Allein schon am Tag der Gründung konnten 25 Mitglieder gewonnen werden!

Der Verein wurde Mitglied in der Kindergartenkommission. Dort setzte man sich mit dem Projekt des Neubaus einer Kindertagesstätte in Ober-Mörlen auseinander.

Weiter ergab sich dann die "Übergangslösung" (DRK- Haus) in der Limesstraße. Dies ist auch heute noch der Vereinssitz der Zwergenstube.

 

Der Verein machte es sich zur Aufgabe, Interessen von Kindern und deren Eltern zu vertreten und den Gedankenaustausch der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern und pflegt dieses Konzept liebevoll.

Daraus resultierte im Sommer '91 die Bildung verschiedener Kindergruppen (heute sind dies: Der Zwergentreff, die Purzler, die Krabbler und der Wichtelclub).

Der Verein machte es sich zur Aufgabe, die Kinder bei örtlichen Veranstaltungen zu betreuen. Auch heute noch ist die Zwergenstube mit Kinderschminken, Mitmachkonzert und weiteren Beschäftigungsangeboten im Ort präsent.

Des Weiteren finden über das ganze Jahr verteilt eigene Feste und Veranstaltungen der Zwergenstube statt, bei denen neben den Mitgliedern auch alle anderen Kinder mit deren Eltern gern gesehen sind.

 


Vereinssatzung


Zwergenstube - Verein für die Betreuung von Kleinkindern e.V. 

 

Satzung 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

 

(1) Der Verein trägt den Namen Zwergenstube – Verein für die Betreuung von Kleinkindern e.V. 

(2) Er hat den Sitz in Ober-Mörlen. 

(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/H eingetragen. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 Vereinszweck 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit mit Kleinkindern. 

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). 

(2) (NEU-gültig ab 01.01.2021) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden. 

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das Geschäftsjahr in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächsten Mitgliederversammlung entscheidet. 

(4) (NEU-gültig ab 01.01.2021) Die Mitgliedschaft im Verein ist verpflichtend. 

 

 

§ 5 Beiträge  

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8), weitere Familienmitglieder bzw. Partner bezahlen 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrages. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

Der Beitrag ist bis zum Ende des 1. Quartals zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, zahlen bis zum 30.06. den vollen gültigen Jahresbeitrag. Mitglieder, die ab dem 01.07. eintreten zahlen 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrages. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind 

- die Mitgliederversammlung 

- der Vorstand 

 

§ 7 Der Vorstand 

 

(1) Der Vorstand besteht aus 

 

- dem/der 1. und 2. Vorsitzenden 

- dem/der Kassenwart/in 

- dem/der Pressewart/in 

- dem/der Schriftführer/in 

 

(2) Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein nur gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der § 26 BGB. 

(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

 

 

In geraden Kalenderjahren werden gewählt: -1. Vorsitzende/-r 

  •   Pressewart/-in 

  •   Schriftführer/-in 

 

In ungeraden Kalenderjahren werden gewählt:     - 2. Vorsitzende/-r 

  •    - Kassenwart/- in 

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in einem getrennten und geheimen Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied zu wählen. Das Ersatzvorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl im Amt.  

 

(4) Aufgaben des Vorstands sind die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. 

Der Vorstand ist mit der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. 

(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

(8) Werden in der jährlichen Mitgliederversammlung nicht alle Vorstandsposten besetzt, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte der Vorstand auch dann 

nicht mit allen 5 Posten besetzt werden, müssen mindestens folgende 3 Vorstandsposten gewählt werden: 

1. Vorsitzender (übernimmt Aufgaben des 2. Vorsitzenden), Kassenwart und Pressewart (übernimmt Aufgaben des Schriftführers) 

Können wiederum diese 3 Posten nicht besetzt werden tritt § 11 Absatz (2) in Kraft. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll im Regelfall schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen in den Ober-Mörler Nachrichten, durch Aushang im Schaukasten sowie auf der Internetseite des Vereins www.zwergenstube-ober-moerlen.de bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Ergänzungen zur Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen werden 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und zur Entlassung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom 

Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten. 

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über 

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde 

b) die Aufgaben des Vereins 

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz 

d) Beteiligung an Gesellschaften 

e) Aufnahme von Darlehen ab 2.500,--  

f) Genehmigung aller Gesellschaftsordnungen für den Vereinsbereich 

g) Mitgliedsbeiträge (s. § 5) 

h) Satzungsänderungen 

i) Auflösung des Vereins 

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

§ 9 Satzungsänderung 

 

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde. 

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

Neu (3) 

§ 9 Satzungsänderung 

 

Die Mitglieder werden gesondert über verschiedene Wege (WhatsApp, E-mail,)Veröffentlichung im Ober-Mörler Blättchen, auf der Homepage, auf Facebook und ggf. auch postialisch) über die Satzungsänderung informiert 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen 

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt 

werden. 

 

(2) Können bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung die unter § 7 Absatz (8) aufgelisteten Vorstandsposten nicht besetzt werden, wird am gleichen Tag die Auflösung des Vereins beschlossen. In diesem Fall ist keine Abstimmung nötig. Die Auflösung des Vereins erfolgt zum Beginn der Sommerferien des laufenden Jahres. Bis dahin bleiben alle Vorstandsmitglieder im Amt. 

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ober-Mörlen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu 

verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

Ober-Mörlen, Satzung vom 20.04.2022